Vereinssatzung
Satzung des Vereins „Förderverein Kaserne Moorslede Köln Dellbrück e.V."
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
(1) Der Verein bildet eine Vereinigung der an der Erhaltung und Pflege der denkmalgeschützten Liegenschaft, ehem. Kaserne Moorslede, interessierten natürlichen und juristischen Personen mit dem Namen "Förderverein Kaserne Moorslede Köln Dellbrück e.V.".
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
(1) Der Verein bildet eine Vereinigung der an der Erhaltung und Pflege der denkmalgeschützten Liegenschaft, ehem. Kaserne Moorslede, interessierten natürlichen und juristischen Personen mit dem Namen "Förderverein Kaserne Moorslede Köln Dellbrück e.V.".
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Sitz des Vereins ist Köln.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Zweck des Vereins sind die Pflege des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, sowie die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Denkmalpflegemaßnahmen an den denkmalgeschützten Gebäuden der in § 1 genannten Liegenschaft, durch die Herausgabe von Druckwerken über die Historie der Liegenschaft, durch Informationen über Denkmalschutz und Denkmalpflege, durch das Abhalten von Brauchtumsveranstaltungen (einschließlich Weiberfastnacht) auf der Liegenschaft, durch Ausrichtung eines Sommerfestes für Jung und Alt.
(3) Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden oder nach ihrem Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Fördervereins können alte geschäftsfähigen natürlichen und juristischen Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, die frühestens zum Ende eines Kalenderjahres wirksam wird oder durch Ausschluss, über welchen die Mitgliederversammlung beschließt.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:
- Ausbleiben der Zahlung des Mitgliederbeitrages;
- Handeln eines Mitgliedes gegen den Vereinszweck.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und haben den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgabe zu unterstützen. Sie werden sich insbesondere - jeweils im Rahmen der persönlichen Leistungsfähigkeit - tatkräftig für die Erhaltung der Liegenschaft und für die Organisation von Veranstaltungen i. S. d. § 2 Abs. 1 einsetzen.
(2) Die Mitglieder haben einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Beitrag (Mindestbeitrag) zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(3) Sitz des Vereins ist Köln.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Zweck des Vereins sind die Pflege des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, sowie die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Denkmalpflegemaßnahmen an den denkmalgeschützten Gebäuden der in § 1 genannten Liegenschaft, durch die Herausgabe von Druckwerken über die Historie der Liegenschaft, durch Informationen über Denkmalschutz und Denkmalpflege, durch das Abhalten von Brauchtumsveranstaltungen (einschließlich Weiberfastnacht) auf der Liegenschaft, durch Ausrichtung eines Sommerfestes für Jung und Alt.
(3) Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben nach ihrem Ausscheiden oder nach ihrem Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Fördervereins können alte geschäftsfähigen natürlichen und juristischen Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, die frühestens zum Ende eines Kalenderjahres wirksam wird oder durch Ausschluss, über welchen die Mitgliederversammlung beschließt.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei:
- Ausbleiben der Zahlung des Mitgliederbeitrages;
- Handeln eines Mitgliedes gegen den Vereinszweck.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und haben den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgabe zu unterstützen. Sie werden sich insbesondere - jeweils im Rahmen der persönlichen Leistungsfähigkeit - tatkräftig für die Erhaltung der Liegenschaft und für die Organisation von Veranstaltungen i. S. d. § 2 Abs. 1 einsetzen.
(2) Die Mitglieder haben einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Beitrag (Mindestbeitrag) zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder (unter Angabe von Gründen) hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist mit Frist von drei Wochen durch Aushang oder Benachrichtigung (elektronisch oder postalisch) einzuladen. Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden der Versammlung und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung, außer über die Satzungsänderung, genügt eine einfache Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
- nimmt den Jahresbericht, den Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht entgegen;
- entlastet den Vorstand;
- wählt eine / einen Vorsitzenden;
- wählt eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden;
- wählt eine Kassiererin / einen Kassierer;
- wählt eine Schriftführerin / einen Schriftführer;
- wählt eine Kassenprüferin / einen Kassenprüfer;
- wählt maximal 2 Beisitzer;
- beschließt und befindet über eingebrachte Anträge;
- beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- der / dem ersten Vorsitzenden
- der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassiererin / dem Kassierer
- der Schriftführerin / dem Schriftführer
- den Beisitzerinnen / Beisitzern (sofern gewählt)
Der Vorstand tritt nach Bedarf, auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes, zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der / dem Vorsitzenden und der Kassiererin / dem Kassierer.
Die Vorstandmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Fördervereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit 4/5-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder geschehen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Bürgerverein Köln-Dellbrück e.V.", An der Ölmühle 18, 51069 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar für die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege für die Liegenschaft ehem. Kaserne Moorslede.
§ 11 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Fördervereins "Kaserne Moorslede e.V." am 31. August 2017 in Köln Dellbrück, Bergisch Gladbacher Straße 837, 51069 Köln, beschlossen.
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Auf Antrag mindestens eines Viertels der Mitglieder (unter Angabe von Gründen) hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist mit Frist von drei Wochen durch Aushang oder Benachrichtigung (elektronisch oder postalisch) einzuladen. Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden der Versammlung und einem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung, außer über die Satzungsänderung, genügt eine einfache Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
- nimmt den Jahresbericht, den Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht entgegen;
- entlastet den Vorstand;
- wählt eine / einen Vorsitzenden;
- wählt eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden;
- wählt eine Kassiererin / einen Kassierer;
- wählt eine Schriftführerin / einen Schriftführer;
- wählt eine Kassenprüferin / einen Kassenprüfer;
- wählt maximal 2 Beisitzer;
- beschließt und befindet über eingebrachte Anträge;
- beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- der / dem ersten Vorsitzenden
- der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Kassiererin / dem Kassierer
- der Schriftführerin / dem Schriftführer
- den Beisitzerinnen / Beisitzern (sofern gewählt)
Der Vorstand tritt nach Bedarf, auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes, zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der / dem Vorsitzenden und der Kassiererin / dem Kassierer.
Die Vorstandmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Fördervereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit 4/5-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder geschehen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Bürgerverein Köln-Dellbrück e.V.", An der Ölmühle 18, 51069 Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar für die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege für die Liegenschaft ehem. Kaserne Moorslede.
§ 11 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Fördervereins "Kaserne Moorslede e.V." am 31. August 2017 in Köln Dellbrück, Bergisch Gladbacher Straße 837, 51069 Köln, beschlossen.